Rechtliche Vorabinformationen

E-Commerce: Die Gesetze der Schweiz

Mit Ausnahme des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb gibt es in der Schweiz kein Gesetz, das speziell den elektronischen Geschäftsverkehr erfasst. Die Europäische Union hat sich ihrerseits Regeln auferlegt, die dem Verbraucherschutz dienen sollen.

Im Gegensatz zur Europäischen Union hat die Schweiz kein eigenes Gesetz für den elektronischen Geschäftsverkehr. Einige Regelungen finden sich jedoch im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das 2012 in neuer Fassung in Kraft getreten ist. Es gelten jedoch die Bestimmungen im Obligationenrecht, die für traditionelle Kaufverträge anzuwenden sind.

Mit einem Klick zum Kaufvertrag

Mit dem Klick auf den Button “Zahlungspflichtig bestellen” schließt der Kunde eines Schweizer Webshops einen Kaufvertrag gemäß Artikel 197 ff. des Obligationenrechts. Die Schriftform ist nicht erforderlich, ein einziger Klick genügt.

Die Regelungen des Obligationenrechts können im Vertrag und in den Vertragsbedingungen verändert werden. Diese Dokumente, die der Händler erstellt, haben Vorrang vor dem Gesetz, sofern der Käufer die Möglichkeit hatte, sie bei Vertragsabschluss zur Kenntnis zu nehmen. Die neuen Regeln können als “allgemeine Geschäftsbedingungen” (AGB) formuliert werden.

Hinsichtlich der gesetzlichen Verpflichtungen sind folgende Punkte hervorzuheben:

Widerrufsrecht. Das Schweizer Recht sieht keine Rücknahmefrist oder ein anderes Rückgaberecht vor, nachdem die Bestellung abgeschickt wurde. Der Verkäufer kann sich für eine solche Klausel entscheiden, unterliegt auf diesem Gebiet aber keiner gesetzlichen Verpflichtung.

Lieferfristen. Das Schweizer Recht sieht keine Maximalfrist für Lieferungen vor. Um den Kunden Sicherheit zu geben, kann der Verkäufer im Vertrag eine Frist festlegen.

Klare Angaben. Webshops sind dazu verpflichtet, auf ihrer Website alle Informationen anzugeben, die im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das seit 2012 in Kraft ist (s. u.), vorgeschrieben sind.

Gewährleistung. Ist das Produkt defekt oder entspricht es nicht der Beschreibung, so hat der Käufer zwei Jahre lang Anspruch auf Garantie.

E-Commerce: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Die erste Rechtsvorschrift der Schweiz, die sich explizit mit dem elektronischen Geschäftsverkehr befasst, ist die revidierte Fassung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, die 2012 in Kraft getreten ist (s. u.).

Der neue Artikel 3, gültig ab April 2012, legt fest, welche Informationen von Webshop-Betreibern angegeben werden müssen:

“Unlauter handelt insbesondere, wer Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt:

- klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschließlich derjenigen der elektronischen Post zu machen,

- auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, hinzuweisen,

- angemessene technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können,

- die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen

Der neue Artikel 8, der per Juli 2012 in Kraft tritt, schränkt die Freiheiten in den allgemeinen Geschäftsbedingungen ein, um die Konsumenten besser zu schützen:

“Unlauter handelt insbesondere, wer allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen.”

Gesetz über den Datenschutz

Von dem Moment an, wo sensible Kundendaten gesammelt werden, unterliegt eine E-Commerce-Seite dem Bundesgesetz über den Datenschutz.

E-Commerce: Schutz der personenbezogenen Daten

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